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   BGH, 29.05.1952 - 3 StR 106/52   

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BGH, 29.05.1952 - 3 StR 106/52 (https://dejure.org/1952,3026)
BGH, Entscheidung vom 29.05.1952 - 3 StR 106/52 (https://dejure.org/1952,3026)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 1952 - 3 StR 106/52 (https://dejure.org/1952,3026)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 13.02.1936 - 2 D 346/35

    1. Unter welchen Voraussetzungen ist ein bloßes Schweigen im Sinne des § 263

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 3 StR 106/52
    Da nicht dargetan ist, dass er bei Vertragsabschluss bewusst nur günstige Mitteilungen über wesentliche Tatsachen gemacht hat, kann in dem blossen Verschweigen seiner ungünstigen Wirtschaftslage eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB noch nicht erblickt werden (RGSt 70, 151).
  • RG, 14.12.1934 - 1 D 865/34

    Zur Abgrenzung des Untreue-, insbesondere des Treubruchtatbestandes des § 266

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 3 StR 106/52
    Die Annahme einer Untreue auf Grund der Verletzung einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist ebensowenig vertretbar, weil es sich nur um die Erfüllung eines einzelnen Vertrages handelt, nicht um eine darüber hinausgehende Treupflicht oder einem Pflichtenkreis (vgl. RGSt 69, 58 [61]; 69, 146; 73, 299).
  • BGH, 04.12.1951 - 1 StR 594/51

    Kriterien für die Annahme eines unbestimmten besonders schweren Falls i.S.

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 3 StR 106/52
    Im wesentlichen ist es Sache des Tatrichters, über die Voraussetzungen des § 263 Abs. 4 StGB zu befinden (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1951 - 1 StR 594/51).
  • RG, 25.02.1935 - 2 D 57/35

    Übernimmt der Händler, der sich bei der Aufnahme von Einzel-Warenbestellungen den

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 3 StR 106/52
    Die Annahme einer Untreue auf Grund der Verletzung einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist ebensowenig vertretbar, weil es sich nur um die Erfüllung eines einzelnen Vertrages handelt, nicht um eine darüber hinausgehende Treupflicht oder einem Pflichtenkreis (vgl. RGSt 69, 58 [61]; 69, 146; 73, 299).
  • RG, 22.08.1939 - 4 D 503/39

    1. Untreue durch Verletzung von Bertragspflichten. 2. Untreue des

    Auszug aus BGH, 29.05.1952 - 3 StR 106/52
    Die Annahme einer Untreue auf Grund der Verletzung einer Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, ist ebensowenig vertretbar, weil es sich nur um die Erfüllung eines einzelnen Vertrages handelt, nicht um eine darüber hinausgehende Treupflicht oder einem Pflichtenkreis (vgl. RGSt 69, 58 [61]; 69, 146; 73, 299).
  • BGH, 25.06.1953 - 4 StR 178/53

    Rechtsmittel

    Nach ständiger Rechtsprechung enthält zwar die rechtsgeschäftliche Pflicht, eine geschuldete Leistung zu erbringen oder sich sonst vertragsmäßig zu verhalten, nicht ohne weiteres auch die Pflicht, im Sinne des § 266 StGB die Vermögensinteressen des Berechtigten wahrzunehmen oder zu betreuen; nicht jeder Leistungspflicht liegt schon um deswillen, weil ihre Erfüllung unter dem allgemeinen Gebot von Treu und Glauben steht (§ 242 BGB), ein Treueverhältnis zu Grunde (u.a. RGSt 69, 58, 61, 146, 147; 71, 90, 77, 401, 404; BGHSt 1, 186, 188 [BGH 08.05.1951 - 1 StR 171/51]; BGH 3 StR 518, 51vom 12. September 1952, 3 StR 106/52 vom 29. Mai 1952 5 StR 462, 52vom 11. Dezember 1952, 5 StR 163/52 vom 13. März 1952).
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